FAQ: Beteiligung

beteiligung

Gibt es einen Mindestanlagebetrag?

Bereits ab einer Summe von 500 Euro pro Genossenschaftsanteil werden Sie Mitglied in der „grogeno - Bürgerenergie Gronau eG“.

Wer kann Mitglied werden?

Mitglied werden kann jeder, der in Gronau (Westf.) wohnt, seinen Firmensitz in Gronau (Westf.) hat oder Energiekunden der Stadtwerke Gronau ist oder in einem Haushalt gemeldet ist, der einen Vertrag als Energiekunde mit der Stadtwerke Gronau GmbH geschlossen hat oder dessen Mitgliedschaft im Interesse der Genossenschaft liegt. Natürliche und juristische Personen kommen als Mitglieder in Betracht.

Wie sicher ist mein Geld?

Wenn Sie einen Genossenschaftsanteil zeichnen, beteiligen Sie sich an einem Unternehmen. Sie haften demnach mit der Summe, die Sie eingelegt haben. Sollte die Genossenschaft wirtschaftlich nicht erfolgreich sein, kann dies den vollständigen Verlust Ihres Genossenschaftsanteils und damit der eingelegten Geldsumme bedeuten.

Wann kann ich meinen Anteil kündigen?

Die Mitgliedschaft der Genossenschaft kann mit einer Frist von 5 Jahren zum Jahresende gekündigt werden. Diese Frist entspricht der Regelung im Genossenschaftsgesetz. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens wird jedoch ganz oder teilweise ausgesetzt, solange dies zu einer Unterschreitung des Eigenkapitals i.H.v. 95% führen würde.

Benötige ich ein Bank-Depot, wenn ich einen Genossenschaftsanteil zeichne?

Nein. Sie erhalten eine gegengezeichnete Beitrittserklärung, die Ihre Mitgliedschaft und die Höhe des Genossenschaftsanteils, den Sie erworben haben, bestätigt.

Erhalte ich bei Zeichnung eine Spendenquittung?

Nein. Sie beteiligen sich an einem Unternehmen mit dem Ziel der Gewinnoptimierung. Ein Unternehmen ist im Vergleich zu gemeinnützigen Organisationen nicht berechtigt, Spenden einzuwerben und Spendenquittungen auszustellen.

Muss ich den Erwerb des Genossenschaftsanteils in meiner Steuererklärung berücksichtigen?

Der Erwerb des Genossenschaftsanteils muss in der Steuererklärung nicht angegeben werden, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die den Genossenschaftsanteil im Privatvermögen hält.

Muss auf die Erträge (Dividenden) Kapitalertragsteuer gezahlt werden?

Ja. Die Auszahlung erfolgt unter Einbehalt von pauschalierten Steuern (25 % Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag, d.h. 5,5 % der Kapitalertragsteuer) und ggf. Kirchensteuer (8 % oder 9 % der Kapitalertragsteuer). Daraus ergibt sich:

  •  eine Gesamtbelastung ohne Kirchensteuer von 26,38 %.
  •  eine Gesamtbelastung inkl. Kirchensteuer von 28,38 % bzw. 28,63 %

Muss ich die Erträge in meiner Steuererklärung berücksichtigen?

Die Besteuerung ist von den individuellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen abhängig. Es wird die Beratung durch einen Steuerberater empfohlen. Durch die direkte Abführung der Kapitalertragsteuer durch die Genossenschaft ist die Steuerbelastung der Dividendenerträge grundsätzlich abgegolten (Abgeltungsteuer). Bei einem niedrigeren persönlichen Steuersatz können Sie sich jedoch zu viel gezahlte Steuern über die Angabe in der Steuererklärung zurückholen (Günstigerprüfung). Ferner sind weitere Sachverhalte denkbar, bei denen die Angabe der Kapitalerträge in der Steuererklärung zu empfehlen ist.

Woher bekomme ich eine Zins-/Steuerbescheinigung für meine Unterlagen bzw. für das Finanzamt?

Sie erhalten als Mitglied eine Steuerbescheinigung, in der Ihre Dividendenerträge und die an das Finanzamt abgeführten pauschalen Steuerbeträge aufgeführt sind. Diese können Sie Ihrer Steuererklärung beifügen. Die Bereitstellung der Zins- und Steuerbescheinigung erfolgt hierbei über das Online-Portal (www.grogeno.de), wenn Sie sich dort mit Ihrer Kennung eingewählt haben.

Was passiert beim Tod eines Mitgliedes der Genossenschaft?

Wenn ein Genosse verstirbt, gehen die Mitgliedschaft auf den oder die Erben über. Die Mitgliedschaft endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.

Ich bin schon Mitglied und möchte weitere Genossenschaftsanteile zeichnen – wie geht das?

Für weitere Genossenschaftsanteile zu einer bestehenden Mitgliedschaft muss ein neuer Antrag (erneute Zeichnung) über die zusätzlichen Genossenschaftsanteile gestellt werden. Der Vorstand entscheidet z.B. im Falle einer Überzeichnung darüber, ob weitere Genossenschaftsanteile erworben werden können.